Satzung

 

„Bürgerverein Lindweiler e.V.“

 

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Lindweiler e.V.“. Im Folgenden LBV genannt. Er hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck

(1) Der Verein  LBV  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist für den Bereich Lindweiler die Förderung und Unterstützung des Gemeinschaftssinns der ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts – und Denkmalschutzes, die Unterstützung der integrativen Generationen-, Kulturen- und Vereinsvielfalt, einer bürgernahen Infrastruktur sowie die parteipolitisch unabhängige Artikulation der Interessen der örtlichen Bürgerschaft.

(3)  Der  Satzungszweck  wird  insbesondere  verwirklicht  durch  die  Zusammenarbeit  der  Bürgerinnen  und  Bürger,  der  örtlichen Vereine  und  weiterer  gesellschaftlicher

Gruppierungen der Ortsteile zum Schutz der ortsansässigen Bewohnerinnen und Bewohner vor  umweltschädlichen Maßnahmen, vor Eingriffen in landschafts- und andere schutzwürdige  Belange, durch Hilfen für die ortsansässigen Bewohnerinnen und Bewohner aller Altersgruppen sowie durch Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Kindeswohl, Ausbildung und demokratischer Grundbildung.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral sowie insbesondere den Grundrechten unseres Grundgesetzes verpflichtet.

 

3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist im Sinne des § 52 der AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4 Mittelverwendung, Zuwendungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die

Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann die  Zahlung einer Aufwandsentschädigung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach Beratung in einer Mitgliederversammlung beschließen.

5 Mitgliedschaft

 (1)  Mitglied  des  Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz in Lindweiler, Heimersdorf und Pesch werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert, auch können  ortsansässige Vereine und ähnliche gesellschaftliche Gruppierungen auf gleicher Grundlage eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der Verein  hat

a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder.

(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind eigenhändig unterschrieben an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen zusätzlich von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.

(3) Über die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin entscheidet der Vorstand.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

(5) Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung, in der Verfahrensfragen zu regeln sind.

6 Beiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung  festgesetzt und in einer Beitragsstaffel geregelt.  Die  Mitgliederversammlung  kann  außerdem  außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.

(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Über Stundung, Reduzierung oder Erlass von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Mitgliedern, die Transferleistungen beziehen, ist auf deren Antrag der Beitrag zu erlassen.

7 Ende der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen  Jahresende postalisch zu erklären ist,

b) durch den Tod oder Vereinsauflösung

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert, bei

grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder, wenn das Mitglied durch Handlungen oder  Äußerungen  dem  Ansehen  des  Vereins  erheblich schadet. Vor  dem  Ausschluss  ist  dem  Mitglied  ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Betroffene haben das Recht die MV anzurufen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von  Mitgliedsbeiträgen und  muss in  seinem  Besitz  befindliches  Vereinsvermögen  unverzüglich an den Vorstand herausgeben.

 

8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann weitere Ergänzungen beschließen.

9 Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens  einmal  im  Jahr  beruft  der Vorstand die  Mitgliederversammlung ( MV ) als Jahreshauptversammlung ein. Weitere MV`s sind zeitlich ungebunden.

(2) Jedes Mitglied ist spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung ( MV ) schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ersichtlich sein. Ferner erfolgt die  Einladung durch öffentlichen Aushang bzw. öffentliche Mitteilung.

(3)  Die  oder  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  oder seine Vertretung leitet  die  Mitgliederversammlung.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden muß zu einer neuen Mitgliederversammlung durch den Vorstand geladen werden. Bei dieser Versammlung gilt dann das Quorum von 30% der aktiven Mitglieder. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem geschäftsführenden Vorstand und der Vertreterin oder dem Vertreter des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.

(5) Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer  Stimme stimmberechtigt.  Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Wahlen sind geheim. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit  einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande. Bei Verhinderung kann das Mitglied sein Votum vorab via postalischer Erklärung eigenhändig unterschreiben dem Vorstand mitteilen.

(6)  Für  Satzungsänderungen  einschließlich  der  Änderung  des  Vereinszwecks  ist  eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Einberufung von mindestens 20 Prozent der  Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

 

10 Vorstand

 (1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

  1. der bzw. dem 1. Vorsitzenden
  2. der bzw. dem 2. Vorsitzenden
  3. der bzw. dem KassiererIn
  4. der bzw dem SchriftführerIn

Erweiterungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

(2)  GF Vorstand  gemäß  §  26  Bürgerliches  Gesetzbuch  (BGB)  sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführe/in. Diese sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins jeweils im Einzelnen befugt  und  im  Vereinsregister  entsprechend einzutragen.

Scheidet  ein  Vorstandsmitglied aus, wird es durch Zuwahl spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.

(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Vierteljahr oder bei Bedarf statt und werden von den Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.  Die Einladung erfolgt postalisch oder digital.

(4)  Einzelheiten  der  Geschäftsführung  können  in  einer  von  der  Mitgliederversammlung  zu beschließenden “Geschäftsordnung  für  den Vorstand” ausdrücklich geregelt werden.

(5)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist

ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführung und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Umsetzungsstand der Beschlusslagen ist jährlich zu dokumentieren.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder themengebunden  zu bestimmen.

11 Kassenprüfer

 Die  Mitgliederversammlung  bestellt  jährlich  zwei  Kassenprüfer/innen,  die  nicht  dem  Vorstand  angehören  dürfen.  Diese  haben  nach  dem  jährlichen  Rechnungsabschluss  und  vor  der  Jahreshauptversammlung  eine  Kassenprüfung  vorzunehmen  und  darüber  in  der  ( MV als ) Jahreshauptversammlung zu berichten.

12 Haftung der Organmitglieder

 (1)  Ist  der  Verein  gemäß  §  31  BGB  durch  eine  Handlung,  die  von  einem  Mitglied  des Vorstandes  in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen wurde, einer oder einem  Dritten  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  haftet  das  Mitglied  des  Vorstandes  gegenüber dem Verein nur, wenn es den von ihm verursachten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch bei einer Haftung gegenüber den Mitgliedern  des Vereins.

(2) Verlangt das Mitglied des Vorstandes gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem von

ihm verursachten Schaden vom Verein, von der Verbindlichkeit freigestellt zu werden, stellt der Verein es von der Verbindlichkeit frei. Dies gilt nur dann nicht, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung des Vorstands wird auf die Höhe des Vermögens des Vereins begrenzt.

13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen wird.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(4) Bei Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei Entzug der

Rechtsfähigkeit fällt das – nach Befriedigung aller bestehend Verbindlichkeiten – verbleibende Vereinsvermögen  an  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  oder  an  eine  andere steuerbegünstigte  Körperschaft  zwecks  Verwendung  für  soziale  Zwecke  im  Bereich  der  Altenhilfe bzw. Jugendpflege innerhalb des Ortsbereiches des aufgelösten Vereins.

 

14 Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

50767 Köln ( OT Lindweiler ) , den 15.05.2019

 

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