„Bürgerverein Lindweiler e.V.“
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Lindweiler e.V.“. Im Folgenden LBV genannt. Er hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
(1) Der Verein LBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist für den Bereich Lindweiler die Förderung und Unterstützung des Gemeinschaftssinns der ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts – und Denkmalschutzes, die Unterstützung der integrativen Generationen-, Kulturen- und Vereinsvielfalt, einer bürgernahen Infrastruktur sowie die parteipolitisch unabhängige Artikulation der Interessen der örtlichen Bürgerschaft.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeit der Bürgerinnen und Bürger, der örtlichen Vereine und weiterer gesellschaftlicher
Gruppierungen der Ortsteile zum Schutz der ortsansässigen Bewohnerinnen und Bewohner vor umweltschädlichen Maßnahmen, vor Eingriffen in landschafts- und andere schutzwürdige Belange, durch Hilfen für die ortsansässigen Bewohnerinnen und Bewohner aller Altersgruppen sowie durch Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Kindeswohl, Ausbildung und demokratischer Grundbildung.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral sowie insbesondere den Grundrechten unseres Grundgesetzes verpflichtet.
3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist im Sinne des § 52 der AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 Mittelverwendung, Zuwendungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach Beratung in einer Mitgliederversammlung beschließen.
5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz in Lindweiler, Heimersdorf und Pesch werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert, auch können ortsansässige Vereine und ähnliche gesellschaftliche Gruppierungen auf gleicher Grundlage eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder.
(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind eigenhändig unterschrieben an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen zusätzlich von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
(3) Über die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
(5) Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung, in der Verfahrensfragen zu regeln sind.
6 Beiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsstaffel geregelt. Die Mitgliederversammlung kann außerdem außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Über Stundung, Reduzierung oder Erlass von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Mitgliedern, die Transferleistungen beziehen, ist auf deren Antrag der Beitrag zu erlassen.
7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende postalisch zu erklären ist,
b) durch den Tod oder Vereinsauflösung
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert, bei
grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder, wenn das Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen dem Ansehen des Vereins erheblich schadet. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Betroffene haben das Recht die MV anzurufen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen und muss in seinem Besitz befindliches Vereinsvermögen unverzüglich an den Vorstand herausgeben.
8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann weitere Ergänzungen beschließen.
9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ( MV ) als Jahreshauptversammlung ein. Weitere MV`s sind zeitlich ungebunden.
(2) Jedes Mitglied ist spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung ( MV ) schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ersichtlich sein. Ferner erfolgt die Einladung durch öffentlichen Aushang bzw. öffentliche Mitteilung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder seine Vertretung leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden muß zu einer neuen Mitgliederversammlung durch den Vorstand geladen werden. Bei dieser Versammlung gilt dann das Quorum von 30% der aktiven Mitglieder. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem geschäftsführenden Vorstand und der Vertreterin oder dem Vertreter des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.
(5) Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Wahlen sind geheim. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande. Bei Verhinderung kann das Mitglied sein Votum vorab via postalischer Erklärung eigenhändig unterschreiben dem Vorstand mitteilen.
(6) Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Einberufung von mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
10 Vorstand
(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- der bzw. dem 1. Vorsitzenden
- der bzw. dem 2. Vorsitzenden
- der bzw. dem KassiererIn
- der bzw dem SchriftführerIn
Erweiterungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) GF Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführe/in. Diese sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins jeweils im Einzelnen befugt und im Vereinsregister entsprechend einzutragen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird es durch Zuwahl spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Vierteljahr oder bei Bedarf statt und werden von den Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt postalisch oder digital.
(4) Einzelheiten der Geschäftsführung können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden “Geschäftsordnung für den Vorstand” ausdrücklich geregelt werden.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist
ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführung und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Umsetzungsstand der Beschlusslagen ist jährlich zu dokumentieren.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder themengebunden zu bestimmen.
11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben nach dem jährlichen Rechnungsabschluss und vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ( MV als ) Jahreshauptversammlung zu berichten.
12 Haftung der Organmitglieder
(1) Ist der Verein gemäß § 31 BGB durch eine Handlung, die von einem Mitglied des Vorstandes in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen wurde, einer oder einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, haftet das Mitglied des Vorstandes gegenüber dem Verein nur, wenn es den von ihm verursachten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch bei einer Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Verlangt das Mitglied des Vorstandes gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem von
ihm verursachten Schaden vom Verein, von der Verbindlichkeit freigestellt zu werden, stellt der Verein es von der Verbindlichkeit frei. Dies gilt nur dann nicht, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung des Vorstands wird auf die Höhe des Vermögens des Vereins begrenzt.
13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Bei Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei Entzug der
Rechtsfähigkeit fällt das – nach Befriedigung aller bestehend Verbindlichkeiten – verbleibende Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für soziale Zwecke im Bereich der Altenhilfe bzw. Jugendpflege innerhalb des Ortsbereiches des aufgelösten Vereins.
14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
50767 Köln ( OT Lindweiler ) , den 15.05.2019
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